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Aug 14, 2023

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Mit dem Finance Act 2022 wurde eine vorübergehende Anhebung des Satzes der Steuergutschriften für Ausstellungen von Museen und Galerien für Produktionen eingeführt, die am oder nach dem 27. Oktober 2021 in die Produktionsphase eintreten. Diese Anhebung hat stattgefunden

Mit dem Finance Act 2022 wurde eine vorübergehende Anhebung des Satzes der Ausstellungssteuergutschriften für Museen und Galerien für Produktionen eingeführt, die am oder nach dem 27. Oktober 2021 in die Produktionsphase eintreten. Diese Anhebung wurde durch den Finance (No 2) Act 2023 um weitere zwei Jahre verlängert .

Was unter der Produktionsphase zu verstehen ist, ist in MGETR60020 beschrieben.

Für solche Produktionen gelten folgende Tarife:

Wenn der Rechnungszeitraum eines Unternehmens über einen der oben genannten Daten fällt, sollte das Unternehmen diesen Zeitraum in zwei separate fiktive Rechnungsperioden aufteilen, die an diesem Datum enden oder beginnen. Das Unternehmen sollte seinen Gewinn/Verlust für jede Periode berechnen und dann die Museums & Galleries Exhibition Tax Relief (MGETR) für jede Periode separat berechnen. Die beiden Berechnungen können in derselben CT600-Steuererklärung eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Aufteilung von Abrechnungszeiträumen finden Sie unter CTM01405.

Eine Museums & Galleries Exhibition Production Company (MGEPC) erstellt ihre Konten in der Regel für 12-Monats-Zeiträume, die am 31. Dezember enden.

Das MGEPC beginnt mit der Arbeit an einer neuen, nicht-touristischen Ausstellung und geht am 1. Januar 2025 in die Produktionsphase. Das Unternehmen muss fünf Monate lang, bis zum 1. Juni, Kernproduktionskosten tragen. Die Ausstellung dauert 2 Monate (bis 31. Juli); Im August fallen einige Abschlusskosten an.

Der Handel beginnt am 1. Januar und endet mit der vollständigen Einstellung der Produktion am 31. August.

Der Abrechnungszeitraum des MGEPC erstreckt sich über das Datum einer Tarifänderung: 1. April 2025. Das Unternehmen muss daher für die Zwecke seines MGETR-Anspruchs zwei separate Abrechnungszeiträume erstellen. Einnahmen und Kosten sollten angemessen auf die Zeiträume aufgeteilt werden.

Zeitraum 1: 1. Januar 2025 – 31. März 2025 Zeitraum 2: 1. April 2025 – 31. August 2025

Die Produktionsphase dauert 5 Monate, wobei 3 Monate in Periode 1 und 2 Monate in Periode 2 fallen. Unter der Annahme, dass die Ausgaben relativ gleichmäßig über alle fünf Monate angefallen sind, ist es sinnvoll, die Ausgaben für die Produktionsphase gleichmäßig über diese 5 Monate aufzuteilen und zu verteilen 3/5 zu Periode 1 und 2/5 zu Periode 2.

Die laufenden Kosten gehören nicht zum Kerngeschäft, würden jedoch erst dann erfasst, wenn sie in Periode 2 anfallen. Die Abschlusskosten sind potenziell Kernkosten und würden ebenfalls in Periode 2 erfasst.

Verluste, die in Periode 1 entstehen, können gegen eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % abgeführt werden.

Die Höhe des Gewinns/Verlustes und des MGETR für Periode 2 muss wie bei Produktionen mit mehreren Perioden kumulativ berechnet werden. Eventuell entstehende Verluste können mit einem Satz von 30 % erstattet werden.